Die Gemeinschaft bezahlt die Fassadensanierung aus der Erhaltungsrücklage. In der Jahresabrechnung erscheint die Ausgabe – und viele Abrechnungen verteilen sie dann auf die Eigentümer, als wäre sie aus dem laufenden Hausgeld bezahlt worden. Das Ergebnis: Die Eigentümer haben die Rücklage jahrelang angespart und zahlen die Maßnahme über die Nachzahlung ein zweites Mal. Der Bundesgerichtshof hat dem im April 2025 ein Ende gesetzt.
- Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral – sie dürfen die Abrechnungsspitze nicht erhöhen (BGH V ZR 96/24).
- Gesamtabrechnung zeigt die Ausgabe vollständig; in der Einzelabrechnung neutralisiert die Entnahme die Kosten betragsgleich.
- Rücklagenentwicklung, Abrechnung und Bankkonto müssen denselben Entnahmebetrag zeigen.
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Kostenloses ErstgesprächWas der BGH entschieden hat
Mit Urteil vom 11. April 2025 (V ZR 96/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen. Im entschiedenen Fall hatte die Verwaltung 10.000 €, die aus der Rücklage finanziert waren, über die Abrechnungsspitze erneut auf die Eigentümer umgelegt – der Beschluss über die Nachschüsse war insoweit fehlerhaft.
Der Senat hat außerdem entschieden, dass ein Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG teilweise angefochten werden kann, wenn die fehlerhafte Position rechnerisch abgrenzbar ist und die Eigentümer den Beschluss auch ohne sie gefasst hätten. Für die Praxis heißt das: Ein einzelner Fehler in der Rücklagenbehandlung kippt nicht die ganze Abrechnung – aber er kippt sicher.
- BGH, Urteil vom 11.04.2025 – V ZR 96/24
- „Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen.“ Teilanfechtung eines Beschlusses nach § 28 Abs. 2 WEG ist zulässig, wenn die fehlerhafte Position abgrenzbar ist.
- § 28 Abs. 2 WEG
- Beschluss über Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung.
- § 28 Abs. 4 WEG
- Vermögensbericht mit Darstellung des Rücklagenstands.
- § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG
- Pflicht zur Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage.
Gesamtabrechnung Ist, Einzelabrechnung Soll – und wo die Entnahme dazwischen liegt
Die Gesamtabrechnung ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach dem Ist-Prinzip. Die Sanierung steht dort als Ausgabe des Jahres, vollständig und ungekürzt – das ist richtig und bleibt richtig. Die Entnahme aus der Rücklage erscheint daneben als Mittelzufluss aus dem Rücklagenkonto.
Die Einzelabrechnung bestimmt die Abrechnungsspitze: anteilige Kosten des Eigentümers abzüglich seiner beschlossenen Vorschüsse. Und hier liegt der Fehler: Werden die rücklagenfinanzierten Kosten in die anteiligen Kosten einbezogen, ohne die Entnahme auf derselben Ebene abzuziehen, entsteht eine Nachzahlung für Geld, das die Gemeinschaft bereits hatte. Die Entnahme muss die Kosten neutralisieren – vollständig, nicht nur zum Teil, wie im BGH-Fall mit 4.800 € statt 14.800 €.
So bilden wir die Entnahme in der Buchhaltung ab
Wir buchen die Maßnahme als Kosten auf die Kostenart, die der Gemeinschaftsordnung entspricht – Erhaltung, verteilt nach dem gültigen Schlüssel. Die Finanzierung aus der Rücklage buchen wir als Entnahme: Rücklagenkonto an Girokonto, in Höhe des Beschlusses. In der Einzelabrechnung wird die Entnahme den Erhaltungskosten gegenübergestellt, so dass für den Eigentümer saldiert null bleibt – er hat seinen Anteil über die Rücklagenvorschüsse der Vorjahre bereits geleistet.
Entscheidend ist die Betragsgleichheit: Die Entnahme muss exakt die rücklagenfinanzierten Kosten abdecken. Werden Teile der Maßnahme aus dem laufenden Hausgeld bezahlt, weil die Rücklage nicht reicht, ist nur dieser Teil verteilungsrelevant – und nur er darf in die Abrechnungsspitze.
Rücklagenentwicklung und Vermögensbericht müssen zusammenpassen
Die Rücklagenentwicklung zeigt Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen und Endbestand. Die Entnahme in der Rücklagenentwicklung muss betragsgleich mit der Entnahme in der Abrechnung sein – und der Endbestand mit dem Rücklagenkonto bei der Bank. Weicht einer der drei Werte ab, ist die Abrechnung angreifbar, auch wenn die Abrechnungsspitze zufällig stimmt.
Der Vermögensbericht nach § 28 Abs. 4 WEG weist den Rücklagenstand zum Stichtag aus. Eine Entnahme, die beschlossen, aber noch nicht vollzogen ist, gehört dort als Hinweis dazu – sonst zeigt der Bericht Vermögen, das bereits gebunden ist.
Die Rücklage wurde angespart, um Maßnahmen zu bezahlen – nicht, um sie in der Abrechnung noch einmal zu verteilen.
Woran wir fehlerhafte Abrechnungen erkennen
- Hohe Nachzahlungen im Sanierungsjahr bei gleichzeitig vollständig verbrauchter Rücklage – fast immer eine Doppelbelastung.
- Entnahme kleiner als die Erhaltungskosten, ohne dass ein Teil bewusst aus dem Hausgeld finanziert wurde.
- Rücklagenentwicklung und Bankkonto weichen ab – Entnahme gebucht, aber nicht überwiesen, oder umgekehrt.
- Entnahme als „Einnahme“ verteilt – die Eigentümer bekommen ein Guthaben für Geld, das ihnen ohnehin gehört, und im Folgejahr fehlt es.
Wir prüfen jede Jahresabrechnung mit Rücklagenentnahme nach diesen vier Punkten, bevor sie zur Beschlussfassung geht. Seit dem BGH-Urteil ist das keine Sorgfalt mehr, sondern Pflicht.
Checkliste: Jahresabrechnung mit Rücklagenentnahme
- Beschluss zur EntnahmeBetrag und Maßnahme dokumentiert.
- Kosten vollständig in der GesamtabrechnungIst-Prinzip, keine Kürzung.
- Entnahme betragsgleichEntnahme deckt genau die rücklagenfinanzierten Kosten.
- Einzelabrechnung neutralKosten und Entnahme auf derselben Ebene, Saldo null für den Eigentümer.
- Hausgeld-Anteil getrenntNur der aus laufenden Vorschüssen finanzierte Teil geht in die Abrechnungsspitze.
- RücklagenentwicklungEntnahme und Endbestand stimmen mit Abrechnung und Bank überein.
- VermögensberichtRücklagenstand zum Stichtag, beschlossene offene Entnahmen als Hinweis.
Dieser Beitrag gibt die fachliche Einschätzung aus der Buchhaltungspraxis wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.




