Zum Inhalt springen
HausEasy – Buchhaltung für Hausverwaltungen
Ablauf & KostenBuchhaltung outsourcenWEG-, Miet- und SEV-Buchhaltung abgeben – in vier Wochen übernommen.ERP & CRMDOMUS-BuchhaltungVom Ex-3rd-Level-Berater, direkt in Ihrer DOMUS-Installation.Offizieller PartnerSCALARA-BuchhaltungNach Musterabrechnung 3.0, direkt in Ihrem SCALARA-Mandanten.Ab 2027 · Pilotplätzeimmoware24-BuchhaltungSollstellung, Regelassistent, Mahnwesen – in Ihrem Mandanten.Ab 2027 · Pilotplätzeimpower-BuchhaltungRechnungserfassung, Zahlungsverkehr, Abrechnung – in Ihrem impower.
Warum HausEasy? →Kostenloser Indexmiete-Rechner →
PreiseWissenÜber unsKostenlose Erstberatung →
Illustration: blockierter Geldfluss zu einem Wohnhaus
  1. Startseite
  2. Wissen
  3. Hausgeld zurückhalten?
← Zurück zu Wissen
BGH · Hausgeld

Hausgeld zurückhalten, weil die Abrechnung fehlt? Der BGH sagt Nein.

CBVon Carsten Barfuß5 Min. LesezeitStand: 29. September 2026
Inhalt
  1. Was der BGH entschieden hat
  2. Warum: das Finanzierungssystem der WEG
  3. Drei Konstellationen – eine Antwort
  4. Was Eigentümer stattdessen tun können
  5. Was das für die Verwaltung bedeutet
  6. Checkliste für die Verwaltung
Keine Zeit für die Details? Wir übernehmen Ihre WEG-Buchhaltung.
Erstgespräch buchen →

Ein Eigentümer zahlt kein Hausgeld mehr. Seine Begründung: Die Jahresabrechnung fehlt seit Jahren. Klingt nachvollziehbar – ist aber rechtlich nicht haltbar. Der BGH hat im November 2025 klargestellt, dass Hausgeldvorschüsse nicht über ein Zurückbehaltungsrecht einbehalten werden dürfen.

Kurz gesagt
  • Hausgeldvorschüsse dürfen nicht zurückbehalten werden – auch nicht bei fehlender Abrechnung.
  • Grund ist das Finanzierungssystem der WEG: Ohne Vorschüsse kann die Gemeinschaft ihre Rechnungen nicht zahlen.
  • Der richtige Weg für Eigentümer ist die Klage auf Abrechnung – nicht die Zahlungseinstellung.

Keine Zeit für die Details? Wir übernehmen Ihre Buchhaltung – direkt in DOMUS oder SCALARA.

Kostenloses Erstgespräch

Was der BGH entschieden hat

Hausgeldvorschüsse können nicht unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht einbehalten werden. Auch dann nicht, wenn die Verwaltung seit Jahren keine Jahresabrechnung erstellt hat. Und auch dann nicht, wenn ein Anspruch auf Erstellung der Abrechnung bereits rechtskräftig festgestellt wurde.

Das überrascht viele. Die Begründung ist aber konsequent – sie folgt direkt aus der Art, wie sich eine Gemeinschaft finanziert.

§ / Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 14.11.2025 – V ZR 190/24
Gegenüber Hausgeldvorschüssen ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen – auch wegen eines (rechtskräftig festgestellten) Anspruchs auf Erstellung der Jahresabrechnung.
§ 28 Abs. 1 WEG
Die Eigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen auf Grundlage des Wirtschaftsplans.

Warum: das Finanzierungssystem der WEG

Das Finanzierungssystem der WEG basiert auf Vorschüssen. Der Wirtschaftsplan legt fest, was jeder Eigentümer monatlich zu zahlen hat – für Bewirtschaftungskosten und Erhaltungsrücklage. Mit diesen Vorschüssen erfüllt die Gemeinschaft ihre laufenden Verpflichtungen: Versicherungen, Wartungsverträge, Energie, Hausmeister.

Stellen einzelne Eigentümer ihre Zahlungen ein, trifft das nicht die Verwaltung. Es trifft die Gemeinschaft. Rechnungen bleiben offen, Dienstleister mahnen, im schlimmsten Fall gerät die WEG selbst in Verzug. Deshalb ist das Zurückbehaltungsrecht beim Hausgeld generell ausgeschlossen – unabhängig davon, worauf der Eigentümer seinen Gegenanspruch stützt.

Drei Konstellationen – eine Antwort

  • Fehlende Jahresabrechnung? Kein Zurückbehaltungsrecht.
  • Rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Abrechnung? Kein Zurückbehaltungsrecht.
  • Streit mit der Verwaltung? Kein Zurückbehaltungsrecht.

Was Eigentümer stattdessen tun können

Der richtige Weg ist ein anderer: Der Eigentümer kann die Gemeinschaft auf Erstellung der Jahresabrechnung verklagen, die Verwaltung in die Pflicht nehmen und in der Eigentümerversammlung Druck machen. Aber er darf nicht aufhören zu zahlen.

Die Zahlungspflicht ergibt sich aus dem beschlossenen Wirtschaftsplan – unabhängig davon, ob eine Abrechnung vorliegt. Damit nach dem Jahreswechsel keine Lücke entsteht, sollte der Wirtschaftsplan mit einer Fortgeltungsregel beschlossen werden.

Der Kern in einem Satz

Der Frust über eine fehlende Abrechnung ist berechtigt – die Zahlungsverweigerung ist es nicht.

Was das für die Verwaltung bedeutet

Wer mit zahlungsunwilligen Eigentümern konfrontiert ist, hat mit dem Urteil eine klare Argumentationsgrundlage – und sollte das Mahnwesen konsequent weiterführen. Gleichzeitig ist das Urteil kein Freibrief: Der Frust über eine fehlende Abrechnung ist berechtigt. Die beste Prävention bleibt eine Buchhaltung, die laufend gepflegt ist, und eine Jahresabrechnung, die pünktlich kommt.

Checkliste für die Verwaltung

  1. Mahnwesen nicht aussetzenRückstände auch bei Streit über die Abrechnung konsequent mahnen und dokumentieren – das Urteil stützt diesen Weg.
  2. Wirtschaftsplan mit Fortgeltung beschließenSo bleibt die Zahlungspflicht auch im Folgejahr klar, bis ein neuer Plan beschlossen ist.
  3. Abrechnungsrückstand ehrlich abbauenWo Abrechnungen fehlen, einen verbindlichen Zeitplan kommunizieren – das nimmt Konflikten die Grundlage.
  4. Kommunikation sachlich haltenAuf Zahlungsverweigerungen mit dem Hinweis auf V ZR 190/24 und den Weg der Abrechnungsklage antworten.

Dieser Beitrag gibt die fachliche Einschätzung aus der Buchhaltungspraxis wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

CB
Carsten BarfußGründer von HausEasy · Immobilienkaufmann (IHK) · rund 20 Jahre Immobilienverwaltung, davon 7 Jahre 3rd-Level-Beratung bei der DOMUS Software AG und 5 Jahre eigene Hausverwaltung.
Ihre WEG-Buchhaltung in erfahrenen Händen?15 Minuten · kostenlos · unverbindlich
Kostenlose Erstberatung →
Weiterlesen

Passend zu diesem Thema.

Illustration: Münzstrom vom Wohnhaus direkt in die ErhaltungsrücklageRücklage entsteht
WEG-Recht · Rücklage6 Min.

Erhaltungsrücklage: Die Zuführung entsteht mit der Zahlung – nicht mit der Umbuchung

Warum der Rücklagenanteil schon mit dem Hausgeld-Eingang zur Rücklage gehört – und weshalb eine Buchung nach Bankkonto falsche Rücklagenstände erzeugt.

Artikel lesen →
Illustration: Schlüsselübergabe über einem durchgehenden KontobandEigentümer­wechsel
Jahresabrechnung6 Min.

Eigentümerwechsel im laufenden Jahr: Warum es keine Zwischenabrechnung gibt

Die WEG-Abrechnung ist einheitsbezogen, nicht personenbezogen. Wer beim Verkauf aufteilt, übernimmt die Logik der Mietverwaltung – und macht die Abrechnung angreifbar.

Artikel lesen →
Illustration: Papierstapel mit goldener SpitzeAbrechnungs­spitze
WEG-Recht7 Min.

Abrechnungsspitze statt Genehmigung: was seit dem WEMoG wirklich beschlossen wird

Seit dem WEMoG beschließen Eigentümer nicht mehr die gesamte Abrechnung, sondern die Abrechnungsspitze. Was das für Verwalter bedeutet.

Artikel lesen →
Kostenlose Erstberatung

Bereit, die Buchhaltung abzugeben?

Wir klären Ihre Situation und Ihr Einsparpotenzial.

Jetzt Erstgespräch vereinbaren15 Minuten · unverbindlich
HausEasy – Buchhaltung für Hausverwaltungen

Buchhaltung für Hausverwaltungen – ausgelagert, digital und persönlich. Wir kennen Ihr Geschäft aus eigener Praxis.

Navigation

  • Startseite
  • Über uns
  • Warum HausEasy
  • Wissen
  • Preise

Leistungen

  • Buchhaltung outsourcen
  • WEG-Buchhaltung
  • Mietbuchhaltung
  • Gewerbebuchhaltung

Kostenlose Tools

  • Indexmiete-Rechner

Buchhaltung in Ihrem System

  • DOMUS ERP & CRM
  • SCALARA
  • immoware24
  • impower

Kontakt

  • 04425 9999850
  • info@hauseasy.de
  • Wangerland, Deutschland
HausEasy
© 2026 HausEasy · Carsten Barfuß · USt-IdNr. DE370156775ImpressumDatenschutz
Kostenlose Erstberatung